Unternehmen im DACH-Raum erzeugen bereits die Umweltdaten, die für ESRS, Kostensteuerung und operative Entscheidungen gebraucht werden: Energie, Emissionen, Wasser, Abfall, Materialien und Lieferantennachweise. Die ESRS 2.0 reduzieren den Berichtsaufwand, aber sie ersetzen nicht die Aufgabe, diese Informationen nachvollziehbar zu strukturieren und je nach Markt richtig einzuordnen.
Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten ESRS am 3. Juli 2026 angenommen. Damit ist der Entwurf vom 6. Mai und seine Konsultationsfrist nicht mehr der aktuelle Stand. Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 %, die Gesamtzahl um mehr als 70 %. Die erwarteten wiederkehrenden Berichtskosten sollen um mehr als 30 % sinken.
Für Deutschland, Österreich und die Schweiz ergeben sich daraus unterschiedliche Konsequenzen. Der europäische Standard ist derselbe, die nationale Rechtslage und der konkrete Auslöser einer Datenanforderung sind es nicht.
Was seit dem finalen Entwurf passiert ist
EFRAG legte seine technische Empfehlung im Dezember 2025 vor. Die Kommission veröffentlichte am 6. Mai 2026 ihren Entwurf und führte eine öffentliche Konsultation durch. Am 3. Juli nahm sie die überarbeiteten Standards sowie einen freiwilligen Standard für kleinere Unternehmen an.
Die delegierten Rechtsakte wurden anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Die reguläre Prüfungsfrist beträgt zwei Monate und kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Regelungen treten nach Abschluss dieses Verfahrens und der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Die überarbeiteten ESRS sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 ist vorgesehen, sobald die delegierte Verordnung in Kraft ist.
Die Vereinfachung steht im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2026/470. Der allgemeine CSRD-Scope wurde auf Unternehmen begrenzt, die gleichzeitig mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz haben. Konzernstrukturen und Drittstaatenregeln müssen zusätzlich geprüft werden.
Die wichtigsten Änderungen der ESRS 2.0
1. Mehr als 60 % weniger verpflichtende Datenpunkte
Die Kommission nennt eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 %. Über alle verpflichtenden und freiwilligen Angaben hinweg liegt die Reduktion bei mehr als 70 %.
Unternehmen sollten deshalb ihr bestehendes Datenpunkt-Mapping neu abgleichen. Informationen, die weder wesentlich noch für Kosten, Betrieb, Kunden oder andere Vorschriften erforderlich sind, können aus dem Berichtsprozess entfernt werden.
Das bedeutet aber nicht, dass jede gestrichene ESRS-Angabe als Unternehmensdatum wertlos wird. Ein Energieverbrauch bleibt für Energiekosten, Scope 2, Standortvergleiche und Beschaffung relevant, auch wenn sich seine Zuordnung im Standard ändert.
2. Doppelte Wesentlichkeit bleibt bestehen
Die doppelte Wesentlichkeit bleibt der Ausgangspunkt. Unternehmen im Scope müssen weiterhin Auswirkungen auf Menschen und Umwelt sowie finanzielle Risiken und Chancen beurteilen.
Der Prozess wird prinzipienbasierter. Unternehmen sollen nicht mehr jeden theoretisch möglichen Datenpunkt einzeln begründen, sondern nachvollziehbar zeigen, welche Themen und Angaben tatsächlich wesentlich sind.
Für bestehende Analysen bedeutet das: nicht automatisch neu beginnen, aber Veränderungen im Geschäftsmodell, im Konzern, bei Lieferanten und in Risikoprofilen prüfen. Methodik, Schwellenwerte, Quellen und Freigaben müssen weiterhin dokumentiert sein.
3. Limited Assurance bleibt das zentrale Prüfungsniveau
Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat die Verpflichtung entfernt, später Standards für Reasonable Assurance einzuführen. Limited Assurance bleibt damit der zentrale Rahmen.
Das kann künftige Prüfungskosten begrenzen. Wesentliche Angaben müssen trotzdem eine klare Datenquelle, Methodik, Periodenzuordnung und Evidenz besitzen. Die Vereinfachung senkt den Umfang, nicht die Bedeutung eines belastbaren Prüfpfads.
4. Keine verpflichtenden sektorspezifischen ESRS
Die Ermächtigung zur Einführung zusätzlicher verpflichtender sektorspezifischer ESRS wurde gestrichen. Unternehmen aus Automobilindustrie, Chemie, Produktion oder Finanzwirtschaft erhalten damit vorerst keinen weiteren verbindlichen Satz an Datenpunkten.
Sektorspezifische Leitlinien können weiterhin nützlich sein. Sie sollten jedoch nicht mit einer zusätzlichen gesetzlichen Berichtspflicht verwechselt werden.
5. Freiwilliger Standard und Value Chain Cap
Die Kommission hat parallel einen freiwilligen Standard angenommen. Er richtet sich an kleinere Unternehmen und bildet die Grundlage für den Value Chain Cap.
Bei CSRD-bezogenen Informationsanfragen schützt diese Begrenzung Unternehmen, deren durchschnittliche Beschäftigtenzahl im vorangegangenen Geschäftsjahr 1.000 nicht überschritten hat. Ein berichtspflichtiges Unternehmen darf von ihnen grundsätzlich nicht mehr Informationen verlangen, als der freiwillige Standard vorsieht.
Das Cap gilt nicht automatisch für jede Kunden-, Finanzierungs- oder Sorgfaltspflichtenanfrage. Unternehmen müssen deshalb den Zweck jeder Anfrage dokumentieren.
Was ESRS 2.0 in Deutschland bedeutet
Nach dem Umsetzungsstand der Europäischen Kommission vom 7. August 2026 hatte Deutschland keine vollständigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der CSRD gemeldet.
Deutsche Unternehmen müssen deshalb drei Ebenen trennen:
- Welche Berichtspflicht gilt bereits nach deutschem Recht?
- Welche Änderung folgt aus dem neuen europäischen Scope und muss national umgesetzt werden?
- Welche Information wird unabhängig davon von Konzern, Wirtschaftsprüfer, Banken oder Kunden verlangt?
Die operative Empfehlung lautet, den voraussichtlichen Scope pro Gesellschaft und Gruppe zu dokumentieren und die Datenarchitektur nicht an eine ungeklärte nationale Frist zu koppeln. Wesentliche Umweltinformationen sollten mit Evidenz weitergeführt werden. Nicht mehr benötigte Berichtstabellen können dagegen aus dem Prozess entfernt werden.
Was ESRS 2.0 in Österreich bedeutet
Die Europäische Kommission führt Österreich mit vollständigem Status bei der CSRD-Umsetzung. Das österreichische Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz wurde Anfang 2026 parlamentarisch beschlossen.
Österreichische Unternehmen können die ESRS-Vereinfachung deshalb gezielt in bereits bestehende Prozesse übersetzen. Der bisherige Datenpunkt-Katalog sollte mit der endgültig anwendbaren delegierten Verordnung abgeglichen werden. Verantwortlichkeiten und Kontrollen für wesentliche Angaben sollten bestehen bleiben.
Die konkrete Chance liegt in der Kostenreduktion: weniger nicht wesentliche Datenerhebungen, weniger manuelle Berichtstexte und ein klarerer Prüfpfad. Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass bereits funktionierende Quellen und Freigaben aufgegeben werden.
Was ESRS 2.0 in der Schweiz bedeutet
Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union. ESRS 2.0 werden deshalb nicht zu einer allgemeinen Schweizer Berichtspflicht.
Das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft weist jedoch darauf hin, dass Schweizer Unternehmen durch die EU-Drittstaatenregelung direkt oder über Kunden indirekt betroffen sein können. Relevant sind unter anderem EU-Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, eine Einbeziehung in die konsolidierte Berichterstattung und Anfragen europäischer Geschäftspartner.
Schweizer Unternehmen sollten zuerst den konkreten Auslöser bestimmen. Eine vollständige ESRS-Struktur ist nicht automatisch die richtige Antwort auf jeden Kundenfragebogen. Je nach Situation kann ein begrenzter Datensatz oder der freiwillige Standard ausreichend sein.
Sollten Unternehmen ESRS 2.0 bereits für FY2026 anwenden?
Eine frühe Anwendung ist erst möglich, wenn die delegierte Verordnung in Kraft getreten ist. Darüber hinaus muss die Entscheidung zur Rechtslage, zum Berichtszeitraum und zur Prüfung passen.
Eine frühe Anwendung kann sinnvoll sein, wenn:
- Das Unternehmen bereits unter der CSRD berichtet und im neuen Scope bleibt.
- Das Mapping auf die vereinfachten ESRS abgeschlossen ist.
- Wirtschaftsprüfer und Konzernzentrale den Übergang abgestimmt haben.
- Vergleichbarkeit zum Vorjahr und Änderungen transparent erklärt werden können.
Ein Übergang ab FY2027 kann sinnvoller sein, wenn:
- Der laufende Bericht bereits weitgehend nach dem bisherigen Standard erstellt ist.
- Die nationale Rechtslage oder der Konzernzeitplan noch nicht geklärt ist.
- Ein Wechsel mitten im Prüfungsprozess mehr Aufwand als Einsparung erzeugt.
Die Entscheidung darf nicht auf der Annahme beruhen, der Entwurf vom Mai sei bereits automatisch anwendbar. Maßgeblich sind die endgültige Verordnung, ihr Inkrafttreten und die nationale Einordnung.
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
1. Scope nach Markt und Gesellschaft prüfen
Beschäftigte, Nettoumsatz, Konzernstruktur und Sitz jeder relevanten Gesellschaft müssen zusammen betrachtet werden. Deutschland, Österreich und die Schweiz dürfen nicht als ein gemeinsamer Rechtsraum behandelt werden.
2. Bestehende Datenpunkte neu mappen
Ordnen Sie jeden Datenpunkt einem materiellen ESRS-Thema, einer Datenquelle und weiteren betrieblichen Anwendungen zu. Entfernen Sie Arbeit, die keinen regulatorischen oder geschäftlichen Zweck mehr erfüllt.
3. Prüfpfad sichern
Für jede wesentliche Kennzahl sollten Quelle, Verantwortlicher, Periode, Berechnung, Schätzung und Beleg nachvollziehbar sein. Limited Assurance verlangt weiterhin belastbare Evidenz.
4. Anfragen aus der Wertschöpfungskette klassifizieren
Trennen Sie CSRD-Anfragen von Vertragsanforderungen, Einkaufskriterien, Finanzierungsfragen und anderen Sorgfaltspflichten. Nur dann lässt sich der Value Chain Cap korrekt anwenden.
5. Übergang mit Finanzteam und Prüfer abstimmen
Ein gemeinsamer Plan verhindert, dass Berichtsstruktur, Datenkontrollen und Prüfungsumfang auf unterschiedlichen Versionen der ESRS basieren.
Konkrete Schlussfolgerungen für den DACH-Markt
Deutschland
Nicht auf die nationale Umsetzung warten, um Scope und Datenquellen zu klären. Gleichzeitig keine europäische Richtlinie als bereits vollständig geltendes deutsches Detailrecht darstellen. Die Datenbasis stabil halten und den Berichtsumfang an den finalen Rechtsstand anpassen.
Österreich
Die vereinfachten ESRS in die vorhandenen nationalen Prozesse integrieren. Nicht mehr erforderliche Arbeitsschritte entfernen, aber Kontrollen, Verantwortlichkeiten und Nachweise für wesentliche Angaben erhalten.
Schweiz
EU-Berührungspunkte gesellschaftsbezogen prüfen. Zwischen direkter Drittstaatenbetroffenheit, Konzernanforderung und Kundenfrage unterscheiden. Keinen vollständigen ESRS-Datensatz aufbauen, wenn ein proportionaler Ansatz genügt.
Wie Dcycle den Übergang unterstützt
Dcycle ist eine Plattform für Umweltdaten. Sie verbindet Informationen aus Energie, Einkauf, Flotte, Materialien, Abfall und Lieferanten in einer gemeinsamen Datenbasis.
Ein Datenpunkt wird einmal strukturiert und kann anschließend für ESRS 2.0, die bisherigen ESRS, freiwillige Standards, CO2-Bilanzen, Kundenanfragen, Kostenanalysen und operative Entscheidungen genutzt werden. Ändert sich das Rahmenwerk, wird das Mapping angepasst, nicht die gesamte Datenerhebung wiederholt.
Für DACH-Gruppen mit Gesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz lassen sich Perimeter, Verantwortlichkeiten und Evidenzen getrennt steuern. So arbeiten Finanzen, Operations, Prüfer und Reporting-Teams mit derselben Information, ohne die unterschiedliche Rechtslage zu verwischen.
Wenn Sie den Übergang für Ihre Unternehmensstruktur prüfen möchten, sprechen Sie mit unserem Team. Weitere Grundlagen finden Sie in der Analyse zur CSRD nach Omnibus I und im Leitfaden zu den vereinfachten ESRS.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Sind die ESRS 2.0 bereits endgültig angenommen?
Die Europäische Kommission nahm die überarbeiteten ESRS am 3. Juli 2026 an. Vor ihrem Inkrafttreten müssen die delegierten Rechtsakte die Prüfung durch Europäisches Parlament und Rat abschließen und im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Ab wann sollen die vereinfachten ESRS gelten?
Sie sollen grundsätzlich für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühe Anwendung für FY2026 ist vorgesehen, sobald die delegierte Verordnung in Kraft ist.
Gelten ESRS 2.0 automatisch in Deutschland?
Die ESRS werden als delegierte EU-Verordnung direkt relevant, die zugrunde liegenden CSRD-Pflichten und ihr Anwendungsbereich hängen jedoch auch von der nationalen Umsetzung ab. Deutschland hatte laut Kommission am 7. August 2026 noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen gemeldet.
Müssen Schweizer Unternehmen nach ESRS 2.0 berichten?
Nicht allgemein. Eine Betroffenheit kann sich jedoch aus der EU-Drittstaatenregelung, EU-Tochtergesellschaften, Konzernberichterstattung oder Anfragen europäischer Kunden ergeben.
Entfällt die doppelte Wesentlichkeit?
Nein. Die überarbeiteten Standards vereinfachen den Prozess und reduzieren Datenpunkte, die doppelte Wesentlichkeit bleibt aber die Grundlage für die Auswahl relevanter Themen und Angaben.