EU-Taxonomie, CSRD und ESRS sind drei unterschiedliche, aber eng miteinander verbundene Säulen des europäischen Nachhaltigkeitsrahmens. Viele Unternehmen behandeln sie als separate Arbeitsstränge, was zu Redundanzen, Inkonsistenzen und unnötigem Aufwand führt. Wer die Zusammenhänge versteht, kann dagegen eine einzige integrierte Compliance-Infrastruktur aufbauen, die alle drei Anforderungen gleichzeitig erfüllt.
Dieser Leitfaden erklärt, was die drei Rahmenwerke jeweils bedeuten, wie sie ineinandergreifen und wie ein integrierter Umsetzungsansatz in der Praxis aussieht. Als primäres ESRS-Berichtspflichten-Keyword: die Frage, welche dieser drei Anforderungen für Ihr Unternehmen gelten, lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten.
Die drei Rahmenwerke im Überblick
| Rahmenwerk | Was es ist | Was es bewirkt | Wer es setzt |
|---|---|---|---|
| CSRD | Richtlinie (Gesetz) | Verpflichtet Unternehmen zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten | Europäisches Parlament und Rat |
| ESRS | Berichtsstandards | Definiert, was offenzulegen ist und wie | EFRAG (übernommen von der Europäischen Kommission) |
| EU-Taxonomie | Klassifikationssystem | Definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten | Europäische Kommission |
Vereinfacht ausgedrückt: Die CSRD sagt, dass Sie berichten MÜSSEN. Die ESRS sagen, WAS Sie berichten. Die EU-Taxonomie sagt, WIE Aktivitäten als nachhaltig einzuordnen sind.
Schicht 1: Die CSRD als gesetzliche Grundlage
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die Richtlinie, die Nachhaltigkeitsberichterstattung für rund 50.000 europäische Unternehmen verpflichtend macht. Sie ersetzt die frühere NFRD (Non-Financial Reporting Directive), die in Deutschland durch das CSR-RUG (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) in nationales Recht umgesetzt wurde.
Unternehmen, die aktuell unter dem CSR-RUG berichten, sollten sich auf die deutlich erweiterten CSRD-Anforderungen vorbereiten: Der Berichtsumfang ist breiter, die Methodik strenger, und die Anforderungen an externe Prüfung sind verbindlich.
Was die CSRD konkret verlangt:
- Wer: Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden ODER mehr als 50 Mio. Euro Umsatz ODER mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme (schrittweise Erweiterung)
- Was: Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts
- Wie: Berichterstattung nach ESRS, digital im XBRL-Format
- Prüfung: Zunächst begrenzte Sicherheit, bis 2028 schrittweise Ausweitung auf hinreichende Sicherheit
Die CSRD schreibt nicht selbst vor, wie Nachhaltigkeitsinformationen zu erheben und darzustellen sind. Das ist Aufgabe der ESRS.
Schicht 2: Die ESRS als inhaltliche Grundlage
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definieren, was Unternehmen im Rahmen der CSRD offenlegen müssen und wie. Sie wurden von EFRAG entwickelt und von der Europäischen Kommission als delegierte Verordnung erlassen. Die vollständige ESRS-Dokumentation finden Sie bei EFRAG.
Die ESRS gliedern sich in:
Horizontale Standards (für alle Unternehmen verpflichtend):
- ESRS 1: Allgemeine Anforderungen, einschließlich der Anforderungen zur doppelten Wesentlichkeit
- ESRS 2: Allgemeine Angaben zu Governance, Strategie, Auswirkungen, Risiken und Chancen
Thematische Standards (Anwendung abhängig von Wesentlichkeitsbeurteilung):
- E1 bis E5: Umweltstandards (Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser, Biodiversität, Ressourcen)
- S1 bis S4: Sozialstandards (eigene Belegschaft, Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher)
- G1: Governance-Standard (Unternehmensführung, Ethik)
Wichtige Merkmale der ESRS:
Die doppelte Wesentlichkeit erfordert, dass Unternehmen sowohl die Auswirkungswesentlichkeit (wie beeinflusst das Unternehmen Mensch und Umwelt?) als auch die finanzielle Wesentlichkeit (wie beeinflussen Nachhaltigkeitsfaktoren die finanzielle Lage des Unternehmens?) bewerten. Über 1.100 mögliche Datenpunkte sind definiert; die tatsächlich zu erhebenden hängen vom Ergebnis der Wesentlichkeitsbeurteilung ab.
Die ESRS verlangen auch Angaben zur Wertschöpfungskette, einschließlich vorgelagerter Lieferanten und nachgelagerter Kunden. Dies erweitert den Erhebungsumfang erheblich über die direkten Unternehmensgrenzen hinaus. Entdecken Sie, wie Multi-Framework-Reporting dabei helfen kann.
Schicht 3: Die EU-Taxonomie als Klassifikationssystem
Die EU-Taxonomie ist kein Berichtsstandard, sondern ein Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Sie definiert, welche Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, und zwar anhand von sechs Umweltzielen:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Eine Aktivität gilt als taxonomiekonform, wenn sie drei Bedingungen erfüllt:
- Wesentlicher Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele
- Keine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen fünf Umweltziele (DNSH: Do No Significant Harm)
- Mindestschutzstandards (Einhaltung von Menschenrechts- und Arbeitsstandards nach OECD-Leitlinien und UN-Leitprinzipien)
Beachten Sie: Die EU-Taxonomie unterscheidet zwischen Taxonomiekonformität und Taxonomiefähigkeit. Nicht alle Aktivitäten, die taxonomiefähig sind (d.h., für die es technische Bewertungskriterien gibt), sind auch tatsächlich taxonomiekonform. Nur tatsächlich konforme Aktivitäten dürfen als nachhaltig ausgewiesen werden.
Was offenzulegen ist: Unternehmen unter der CSRD müssen den Anteil taxonomiefähiger und taxonomiekonformer Aktivitäten an Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) offenlegen.
Die vollständige CSRD-Richtlinie ist im EU-Amtsblatt einsehbar.
Wie die drei Rahmenwerke zusammenwirken
Die Verbindung zwischen CSRD und ESRS ist direkt: Die CSRD schreibt die Berichterstattung vor, die ESRS definieren den Inhalt. Wer unter die CSRD fällt, muss nach ESRS berichten.
Die Verbindung zwischen CSRD/ESRS und EU-Taxonomie ist enger als viele vermuten: ESRS E1 (Klimawandel) enthält explizite Anforderungen zur EU-Taxonomie-Offenlegung. Wer ESRS E1 als wesentlich bewertet, muss auch die Taxonomie-KPIs (Umsatz, CapEx, OpEx) erheben und offenlegen. Das bedeutet: Die EU-Taxonomie ist für die meisten CSRD-pflichtigen Unternehmen kein optionales Modul, sondern integraler Bestandteil der ESRS-Berichterstattung.
Der praktische Workflow gliedert sich in vier Phasen:
Phase 1: Wesentlichkeitsbeurteilung. Doppelte Wesentlichkeit nach ESRS 1 durchführen. Das Ergebnis bestimmt, welche thematischen ESRS-Standards angewendet werden müssen.
Phase 2: Datenerhebung. Für alle wesentlichen Themen relevante Daten erheben: Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen, Energieverbrauch, Wasserverbrauch, Biodiversitätsdaten, soziale Indikatoren, Governance-Angaben sowie die Kennzahlen für die EU-Taxonomie-Beurteilung (Umsatz, CapEx, OpEx nach Aktivitäten).
Phase 3: EU-Taxonomie-Beurteilung. Taxonomiefähigkeit aller relevanten Wirtschaftsaktivitäten prüfen; technische Bewertungskriterien für wesentlichen Beitrag und DNSH anwenden; Mindestschutzstandards dokumentieren.
Phase 4: Berichtserstellung. Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts erstellen; XBRL-Tagging sicherstellen; externe Prüfung durchführen. Erfahren Sie mehr über CSRD-Berichterstattung und Datenraum.
Häufige Missverständnisse
“Brauche ich alle drei Rahmenwerke?” Ja, aber als ein integriertes Programm. Wer unter die CSRD fällt, berichtet nach ESRS, und ESRS schließt die EU-Taxonomie-Offenlegung ein. Es handelt sich nicht um drei separate Projekte, sondern um drei Ebenen desselben Projekts.
“Ist die EU-Taxonomie verpflichtend?” Die Offenlegung ist verpflichtend für CSRD-pflichtige Unternehmen. Das bedeutet aber nicht, dass alle Aktivitäten als taxonomiekonform ausgewiesen werden müssen; nur der Anteil der tatsächlich konformen Aktivitäten wird gemeldet.
“Kann ich die CSRD ohne EU-Taxonomie umsetzen?” Nein. Für Unternehmen, bei denen ESRS E1 wesentlich ist, ist die Taxonomie-Offenlegung integraler Bestandteil der ESRS-E1-Anforderungen.
Zeitleiste: Wann gilt was?
| Berichtsjahr | Betroffene Unternehmen |
|---|---|
| 2024 | Bereits NFRD-pflichtige Großunternehmen (ab 500 Mitarbeitende) |
| 2025 | Weitere Großunternehmen (250+ Mitarbeitende oder Schwellenwerte) |
| 2026 | Börsennotierte KMU (mit Opt-out-Möglichkeit bis 2028) |
| 2028 | Nicht-europäische Unternehmen mit erheblicher EU-Aktivität |
Deutsche Unternehmen, die aktuell unter dem CSR-RUG berichten, fallen mehrheitlich in die Welle 2024/2025. Für sie bedeutet die CSRD eine erhebliche Ausweitung: mehr Datenpunkte, breiterer Wertschöpfungskettenumfang, externe Prüfung und XBRL-Digitalisierung.
Einen integrierten Compliance-Ansatz aufbauen
Die effizienteste Umsetzungsstrategie basiert auf einer einzigen integrierten Infrastruktur:
- Eine Wesentlichkeitsbewertung, die CSRD-, ESRS- und Taxonomie-Anforderungen gleichzeitig abdeckt
- Eine Datenerhebungsinfrastruktur, die alle relevanten Indikatoren in einem System zentralisiert
- Ein Berichtsworkflow, der ESRS-Angaben, Taxonomie-KPIs und XBRL-Output automatisch erzeugt
- Ein einziges Prüfungsverfahren, das alle drei Anforderungen umfasst
Dcycle unterstützt diesen integrierten Ansatz: Die Plattform bietet eine strukturierte Wesentlichkeitsbewertung, automatisierte Datenerhebung aus über 200 Quellen, ein EU-Taxonomie-Modul im ESRS-E1-Workflow und XBRL-ready Output. Entdecken Sie die Plattform und erfahren Sie, wie ein integrierter Ansatz Ihren Umsetzungsaufwand reduziert.
Zum Verständnis der ESRS-Anforderungen im Detail empfehlen wir auch die Ressourcen des GHG Protocol für Emissionsmessungen, die in mehreren ESRS-Standards gefordert werden.