Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die EU-Richtlinie, die große Unternehmen verpflichtet, regelmäßig über die sozialen und umweltbezogenen Risiken und Chancen sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Menschen und Umwelt zu berichten: nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und mit externer Prüfung.
Für Unternehmen in der EU gilt seit der Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I), die am 18. März 2026 in Kraft trat, ein deutlich engerer Anwendungsbereich: Nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz (beide Kriterien kumulativ) unterliegen der Berichtspflicht. Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis 19. März 2027 umsetzen (EUR-Lex).
In diesem Artikel erklären wir die offizielle Rechtsgrundlage, den aktuellen Anwendungsbereich nach Omnibus I, die ESRS-Anforderungen, Prüfungspflichten und wie Unternehmen Berichtsdaten strukturiert erfassen.
Was ist die CSRD?
Rechtsgrundlage und Ziel
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Richtlinie (EU) 2022/2464, wurde am 14. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ersetzt die frühere Non-Financial Reporting Directive (NFRD), Richtlinie 2014/95/EU.
Laut der Europäischen Kommission verlangt das EU-Recht von Unternehmen oberhalb bestimmter Größen, Informationen über Risiken und Chancen aus sozialen und umweltbezogenen Themen sowie über Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Menschen und Umwelt offenzulegen. Ziel ist Transparenz für Investoren, Zivilgesellschaft, Verbraucher und weitere Stakeholder.
Berichtspflichtige Unternehmen müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten. Die Standards werden von EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) in Entwurfsform erarbeitet und von der Kommission als delegierte Rechtsakte angenommen.
CSRD ist Berichtspflicht, kein Sorgfaltspflichtengesetz: Die CSRD regelt Offenlegung und Berichterstattung. Sorgfaltspflichten in Lieferketten regelt in Deutschland das LkSG und auf EU-Ebene die CSDDD. Beide Regime überschneiden sich bei Lieferkettenthemen (ESRS S2), erfüllen aber unterschiedliche Zwecke.
Wer muss nach CSRD berichten?
Anwendungsbereich nach Omnibus I (Richtlinie (EU) 2026/470)
Die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I), veröffentlicht am 26. Februar 2026 und in Kraft seit 18. März 2026, ändert den CSRD-Anwendungsbereich grundlegend. Nach Artikel 7 der Richtlinie gilt die Berichtspflicht für Unternehmen, die kumulativ beide Schwellenwerte erfüllen:
- Mehr als 1.000 Mitarbeitende im Durchschnitt des Geschäftsjahrs, UND
- Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro
Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Dies ersetzt das frühere System mit 250 Mitarbeitenden und 50 Millionen Euro Umsatz (zwei von drei Kriterien).
| Unternehmensprofil | Unter ursprünglicher CSRD | Nach Omnibus I |
|---|---|---|
| 800 MA, 300 Mio. EUR Umsatz | In Scope (Welle 2) | Nicht berichtspflichtig |
| 1.200 MA, 400 Mio. EUR Umsatz | In Scope | Nicht berichtspflichtig (Umsatz unter 450 Mio.) |
| 1.500 MA, 600 Mio. EUR Umsatz | In Scope | Berichtspflichtig |
Quelle: Europäische Kommission, Corporate sustainability reporting; EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2026/470.
Nicht-EU-Unternehmen (Drittlandsgesellschaften)
Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gilt die Berichtspflicht, wenn:
- der Nettoumsatz in der EU mehr als 450 Millionen Euro beträgt, und
- eine qualifizierende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU besteht.
Für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gilt ein Materialitätsschwellenwert von 200 Millionen Euro Nettoumsatz in der EU.
Börsennotierte KMU
Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nach Omnibus I nicht mehr verpflichtend in den Anwendungsbereich einbezogen. Sie können freiwillig nach vereinfachten Standards berichten.
Übergangsregelung für Welle-1-Unternehmen
Unternehmen, die bereits nach der NFRD berichteten (Welle 1, Geschäftsjahr 2024), bleiben grundsätzlich berichtspflichtig. Unternehmen, die unter die neuen Schwellenwerte fallen, können nach Ermessen der Mitgliedstaaten für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht befreit werden. Ab Geschäftsjahr 2027 gilt der neue Anwendungsbereich einheitlich.
Berichtsfristen nach Omnibus I
| Welle | Wer | Erstes Geschäftsjahr | Erster Bericht |
|---|---|---|---|
| Welle 1 | Bereits NFRD-pflichtige Unternehmen | GJ 2024 | 2025 (veröffentlicht) |
| Welle 1 (unter neuen Schwellen) | Welle 1, aber unter 1.000 MA oder 450 Mio. EUR | Ausnahme GJ 2025–2026 möglich | Nach nationalem Recht |
| Welle 2 | Große Unternehmen (1.000 MA UND 450 Mio. EUR) | GJ 2027 | 2028 |
| Welle 3 | Börsennotierte KMU | Aus Pflicht herausgenommen | Freiwillig |
| Drittland | Nicht-EU mit 450 Mio. EUR EU-Umsatz | GJ 2028 | 2029 |
Die Europäische Kommission bestätigt, dass die ersten CSRD-pflichtigen Unternehmen die neuen Regeln für das Geschäftsjahr 2024 anwenden mussten (Berichte 2025). Unternehmen der Welle 2 wurden um zwei Jahre verschoben.
Deutschland: Die CSRD wird in Deutschland über das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in nationales Recht überführt. Die Umsetzungsfrist für Omnibus I endet am 19. März 2027. Unternehmen sollten den Stand der nationalen Umsetzung parallel zur EU-Richtlinie verfolgen.
Was verlangt die CSRD?
Bericht nach ESRS
Berichtspflichtige Unternehmen müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten. Der erste Satz der ESRS wurde am 31. Juli 2023 als delegierte Verordnung angenommen (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) und am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt veröffentlicht.
Die ESRS umfassen 12 Themenstandards:
Environmental (E): E1 Klimawandel, E2 Umweltverschmutzung, E3 Wasser, E4 Biodiversität, E5 Kreislaufwirtschaft.
Social (S): S1 Eigene Belegschaft, S2 Wertschöpfungskette, S3 Betroffene Gemeinschaften, S4 Verbraucher.
Governance (G): G1 Unternehmensführung.
Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Die CSRD verlangt eine doppelte Wesentlichkeitsbeurteilung (Double Materiality):
- Impact Materiality: Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt.
- Financial Materiality: Auswirkungen von ESG-Themen auf die finanzielle Lage des Unternehmens.
Nur wesentliche Themen müssen vollständig berichtet werden. Omnibus I behält die doppelte Wesentlichkeit bei, erlaubt aber flexiblere methodische Ansätze.
Integration in den Lagebericht
Nachhaltigkeitsinformationen werden in den jährlichen Lagebericht integriert, nicht als separates Dokument. In Deutschland ist dies der Konzernlagebericht nach HGB.
Digitale Berichterstattung (XBRL)
Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen Nachhaltigkeitsberichte im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) einreichen, damit die Informationen maschinenlesbar sind.
Externe Prüfung
CSRD-Berichte unterliegen einer unabhängigen Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere unabhängige Stelle. Omnibus I streicht die geplante Pflicht zur hinreichenden Prüfungssicherheit (Reasonable Assurance). Begrenzte Prüfungssicherheit bleibt Standard.
ESRS-Vereinfachung nach Omnibus I
Die Europäische Kommission vereinfacht die ESRS im Rahmen von Omnibus I:
- Pflichtangaben reduziert von etwa 1.073 auf rund 320 (Kommissionsangabe: ca. 61 % Reduktion).
- Quick-Fix (Delegierter Rechtsakt vom 11. Juli 2025): Welle-1-Unternehmen müssen für GJ 2025 und 2026 keine zusätzlichen Informationen melden gegenüber GJ 2024; ESRS E4, S2, S3 und S4 können ausgesetzt werden, auch wenn wesentlich.
- Sektor-spezifische ESRS entfallen als verbindliche Pflicht.
- Vereinfachte ESRS sollen bis Mitte bis Ende 2026 als delegierter Rechtsakt angenommen werden (laut EU-Kommissions-Timeline).
- Am 3. Juli 2026 nahm die Kommission delegierte Rechtsakte zur ESRS-Vereinfachung und zum freiwilligen Standard für KMU (VSME) an.
Freiwilliger Standard (VSME): Die Kommission empfahl am 30. Juli 2025 einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard für KMU (VSME). Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs („protected undertakings" mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden) können Anfragen von CSRD-Berichterstattern auf VSME-Niveau begrenzen. Details: VSME-Leitfaden.
CSRD-Berichterstattung Schritt für Schritt
Schritt 1: Anwendungsbereich prüfen
Prüfen Sie Mitarbeiterzahl und Nettoumsatz gegen die Omnibus-I-Schwellenwerte (1.000 MA UND 450 Mio. EUR). Berücksichtigen Sie Konzernzählung und den Status als Welle-1-Unternehmen.
Schritt 2: Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Identifizieren Sie wesentliche ESRS-Themen aus Impact- und Financial-Materiality-Perspektive. Dokumentieren Sie Methodik und Stakeholder-Einbindung. Nur wesentliche Themen werden vollständig berichtet.
Schritt 3: Umweltdaten zentral erfassen
Wesentliche ESG Kennzahlen erfordern strukturierte Datenerhebung: Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen (CO2-Bilanz), Energie, Wasser, Belegschaftsdaten, Lieferketteninformationen. Excel-Prozesse skalieren nicht für externe Prüfung.
Schritt 4: ESRS-Datenpunkte abbilden
Jeder ESRS-Standard definiert konkrete Offenlegungspflichten (Disclosure Requirements). Software mappt erfasste Daten auf ESRS-Datenpunkte und identifiziert Lücken vor Berichtserstellung.
Schritt 5: Bericht erstellen, prüfen lassen und veröffentlichen
CSRD-Bericht im integrierten Lagebericht veröffentlichen, XBRL-tagged einreichen (wo vorgeschrieben) und extern prüfen lassen (Limited Assurance).
CSRD-Berichte aus einer auditfähigen Datenbasis: ESRS, CO2-Bilanz und EU-Taxonomie ohne Mehrfacherfassung. Dcycle zeigt Ihnen in 30 Minuten den Weg vom Datensatz zum geprüften Bericht.
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Etwa 90 % der zuvor CSRD-pflichtigen Unternehmen fallen nach Omnibus I aus dem verbindlichen Anwendungsbereich heraus. Für diese Unternehmen entfällt die gesetzliche CSRD-Berichtspflicht, nicht aber der Datenbedarf:
- Investoren und Banken fordern weiterhin Umweltdaten für Kreditentscheidungen und EU-Taxonomie-Ausrichtung.
- CSRD-pflichtige Kunden verlangen Scope-3- und Lieferketteninformationen von Zulieferern.
- Der freiwillige VSME-Standard bietet eine Referenz für freiwillige Berichterstattung.
Unternehmen, die Datenerhebung einstellen, riskieren, bei der nächsten Finanzierungsrunde oder Kundenanfrage unvorbereitet zu sein.
Dcycle: CSRD-Berichterstattung aus einer Datenplattform
Dcycle ist eine Datenplattform für Unternehmen, die CSRD-Berichterstattung und parallele Anforderungen aus einer auditfähigen Datenbasis bedienen:
- CSRD/ESRS-Berichte mit doppelter Wesentlichkeitsanalyse und Export für externe Prüfung (Multi-Framework-Reporting).
- CO2-Bilanz nach GHG Protocol (Scope 1, 2 und 3) als Grundlage für ESRS E1 und SBTi.
- EU-Taxonomie-Alignment für taxonomiekonforme KPIs.
- Lieferantenportale für ESRS S2 und Scope-3-Datenerhebung.
- XBRL-Export und vollständige Audit Trails für Limited-Assurance-Prüfungen.
- Jahresübernahme: Vorjahresberichte in einem Schritt aktualisieren, alle Rahmenwerke gleichzeitig.
Unternehmen erfassen Umweltdaten einmal und generieren Outputs für CSRD, CDP, Nachhaltigkeitsberichterstattung, LkSG-Lieferantendaten und Kundenfragebögen.
Häufig gestellte Fragen: CSRD
Was ist die CSRD?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Richtlinie (EU) 2022/2464, ist die EU-Richtlinie, die Unternehmen oberhalb bestimmter Größen verpflichtet, regelmäßig über soziale und umweltbezogene Risiken, Chancen und Auswirkungen zu berichten. Berichte erfolgen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und werden extern geprüft. Quelle: Europäische Kommission.
Wer muss nach CSRD berichten?
Nach Omnibus I (Richtlinie (EU) 2026/470) müssen Unternehmen kumulativ mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz haben. Börsennotierte KMU sind nicht mehr verpflichtend erfasst. Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 450 Millionen Euro EU-Umsatz und qualifizierender Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung sind ebenfalls betroffen.
Was hat sich durch Omnibus I geändert?
Omnibus I (in Kraft 18. März 2026) erhöht die Schwellenwerte von 250 MA / 50 Mio. EUR auf 1.000 MA UND 450 Mio. EUR, verschiebt Welle 2 auf GJ 2027, streicht börsennotierte KMU aus dem Pflichtbereich, reduziert ESRS-Pflichtangaben auf ca. 320 und entfernt die Pflicht zur Reasonable Assurance. Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten: 19. März 2027.
Was ist der Unterschied zwischen CSRD und ESRS?
CSRD ist die EU-Richtlinie (die Pflicht). ESRS (European Sustainability Reporting Standards) sind die konkreten Berichtsstandards (das Format), angenommen als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772. CSRD sagt, dass berichtet werden muss; ESRS definieren, welche Datenpunkte offenzulegen sind.
Was ist doppelte Wesentlichkeit?
Doppelte Wesentlichkeit (Double Materiality) verlangt, dass Unternehmen sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt (Impact Materiality) als auch die finanziellen Auswirkungen von ESG-Themen auf das Unternehmen (Financial Materiality) bewerten. Nur wesentliche Themen müssen vollständig nach ESRS berichtet werden. Omnibus I behält Double Materiality bei.
Brauche ich Software für CSRD-Berichterstattung?
CSRD verlangt auditfähige, konsistente Daten über mehrere ESRS-Themen und Geschäftsjahre. Manuelle Excel-Prozesse erfüllen Limited-Assurance-Prüfungen selten effizient. Eine zentrale Umweltdatenplattform wie Dcycle erfasst Daten einmal und generiert CSRD-Berichte, CO2-Bilanzen, EU-Taxonomie-KPIs und Lieferanteninformationen für ESRS S2 aus derselben Basis.