Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist das deutsche Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten: Es verpflichtet bestimmte Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrem Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette zu identifizieren, zu minimieren und bei Verstößen Abhilfe zu schaffen.
Für Unternehmen in Deutschland bedeutet das: Wer seit dem 1. Januar 2024 mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, unterliegt den Sorgfaltspflichten nach § 3 LkSG. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung. Die Sorgfaltspflichten selbst gelten weiter; die Einreichung von Berichten beim BAFA ist nach offizieller BAFA-Mitteilung (Stand 07.11.2025) derzeit ausgesetzt.
In diesem Artikel erklären wir den offiziellen Anwendungsbereich, die neun Sorgfaltspflichten nach Gesetzestext, die Aufsicht durch das BAFA, Bußgeldrahmen nach § 24 LkSG und wie Unternehmen Lieferkettendaten strukturiert erfassen.
Was ist das LkSG?
Gesetzliche Grundlage
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Vollständiger Gesetzesname: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (gesetze-im-internet.de/lksg).
Das LkSG verpflichtet Unternehmen, in angemessener Weise menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette zu beachten, mit dem Ziel, Risiken vorzubeugen oder zu minimieren bzw. Verletzungen zu beenden (§ 3 Abs. 1 LkSG).
LkSG vs. CSDDD: Das LkSG ist deutsches Bundesrecht. Die EU-Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) wird in Deutschland voraussichtlich das LkSG ablösen, sobald sie vollständig umgesetzt ist. Bis dahin gelten die LkSG-Sorgfaltspflichten für im Gesetz erfasste Unternehmen unverändert als verbindliche Pflicht.
Abgrenzung zu CSRD und Lieferantenanfragen
LkSG regelt Sorgfaltspflichten (Due Diligence): Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren. CSRD regelt Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen nach ESRS. Beide Rahmenwerke überschneiden sich bei Lieferkettenthemen (ESRS S2), erfüllen aber unterschiedliche gesetzliche Zwecke. Unternehmen, die beide Pflichten haben, profitieren von einer gemeinsamen Datenbasis für Lieferanteninformationen.
Wer fällt unter das LkSG?
Schwellenwerte nach § 1 LkSG
Nach § 1 Abs. 1 LkSG gilt das Gesetz für Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die:
- ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz im Inland haben, oder
- eine Zweigniederlassung gemäß § 13d HGB im Inland haben,
und in der Regel mindestens die gesetzliche Arbeitnehmerzahl im Inland beschäftigen (ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst).
Stufenweiser Anwendungsbereich:
| Zeitraum | Arbeitnehmer-Schwelle (Inland) |
|---|---|
| Ab 1. Januar 2023 | Mindestens 3.000 Arbeitnehmer |
| Ab 1. Januar 2024 | Mindestens 1.000 Arbeitnehmer |
Leiharbeitnehmer zählen zum Entleihunternehmen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt (§ 1 Abs. 2 LkSG).
Konzernregel: Bei verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) werden die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Obergesellschaft mitgezählt (§ 1 Abs. 3 LkSG).
Indirekt betroffene Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nicht unmittelbar lksg-pflichtig, wenn sie unter 1.000 Arbeitnehmer im Inland liegen. Als unmittelbare oder mittelbare Zulieferer lksg-pflichtiger Unternehmen werden sie jedoch in deren Risikoanalysen einbezogen und erhalten strukturierte Anfragen zu Menschenrechts- und Umweltdaten.
Was umfasst die Lieferkette nach LkSG?
Nach § 2 Abs. 5 LkSG bezieht sich die Lieferkette auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und umfasst alle Schritte von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden:
- Eigener Geschäftsbereich (§ 2 Abs. 6 LkSG): alle Tätigkeiten zur Erreichung des Unternehmensziels, im In- und Ausland.
- Unmittelbare Zulieferer (§ 2 Abs. 7 LkSG): Vertragspartner, deren Zulieferungen für die Herstellung oder Dienstleistung notwendig sind.
- Mittelbare Zulieferer (§ 2 Abs. 8 LkSG): alle weiteren Zulieferer, deren Leistungen für Produkt oder Dienstleistung notwendig sind.
Für mittelbare Zulieferer gelten erweiterte Sorgfaltspflichten nur bei konkretem Wissen von einem Verstoß (§ 9 LkSG), nicht pauschal für die gesamte Lieferkette.
Die neun Sorgfaltspflichten nach § 3 LkSG
§ 3 Abs. 1 LkSG listet die verbindlichen Sorgfaltspflichten:
1. Risikomanagement einrichten (§ 4 LkSG)
Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten und in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe verankern (§ 4 Abs. 1 LkSG). Die Geschäftsleitung muss sich mindestens einmal jährlich über die Arbeit der zuständigen Person informieren lassen (§ 4 Abs. 3 LkSG).
2. Betriebsinterne Zuständigkeit festlegen (§ 4 Abs. 3 LkSG)
Es muss festgelegt sein, wer das Risikomanagement überwacht, etwa durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.
3. Regelmäßige Risikoanalysen durchführen (§ 5 LkSG)
Unternehmen müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken analysieren. Menschenrechtliche Risiken umfassen die Verbote nach § 2 Abs. 2 LkSG (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, unangemessener Lohn u. a.). Umweltbezogene Risiken umfassen die Verbote nach § 2 Abs. 3 LkSG (Quecksilber, POPs, Basler Übereinkommen u. a.).
4. Grundsatzerklärung abgeben (§ 6 Abs. 2 LkSG)
Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie veröffentlichen.
5. Präventionsmaßnahmen verankern (§ 6 LkSG)
Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern.
6. Abhilfemaßnahmen ergreifen (§ 7 LkSG)
Bei festgestellten Verletzungen müssen Unternehmen Abhilfemaßnahmen einleiten.
7. Beschwerdeverfahren einrichten (§ 8 LkSG)
Ein Beschwerdeverfahren (Whistleblower-Kanal) für Hinweise auf Menschenrechts- oder Umweltverletzungen in der Lieferkette.
8. Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG)
Bei konkretem Wissen von Verstößen bei mittelbaren Zulieferern: angemessene Sorgfaltspflichten umsetzen.
9. Dokumentation und Berichterstattung (§ 10 LkSG)
Dokumentation: Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren, mindestens sieben Jahre aufbewahren (§ 10 Abs. 1 LkSG).
Bericht: Jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende auf der Unternehmenswebsite sieben Jahre kostenfrei zugänglich (§ 10 Abs. 2 LkSG). Der Bericht muss mindestens darlegen: identifizierte Risiken, ergriffene Maßnahmen, Wirksamkeitsbewertung und Schlussfolgerungen.
Aktueller Stand BAFA-Berichtspflicht: Das BAFA teilt mit (Stand 07.11.2025), dass vor dem Hintergrund des am 3. September 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungsgesetzes die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 LkSG eingestellt wurde und die Einreichung über den BAFA-Zugang nicht mehr möglich ist. Die Sorgfaltspflichten nach § 3 LkSG bleiben davon unberührt. Quelle: BAFA Berichtspflicht.
Was „angemessen” bedeutet
Die angemessene Erfüllung richtet sich nach (§ 3 Abs. 2 LkSG):
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
- Einflussvermögen auf den Verursacher,
- erwarteter Schweregrad, Umkehrbarkeit und Wahrscheinlichkeit der Verletzung,
- Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens.
Aufsicht, Zwangsgeld und Bußgelder
BAFA als Aufsichtsbehörde
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung der LkSG-Pflichten. Bei Verstößen kann das BAFA Zwangsgelder verhängen (§ 23 LkSG) und Bußgelder festsetzen (§ 24 LkSG).
Bußgeldrahmen nach § 24 LkSG
Nach § 24 Abs. 2 LkSG (in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG) gelten für juristische Personen u. a.:
- Bis zu 8 Millionen Euro bei Verstößen gegen Präventions-, Abhilfe- und Beschwerdeverfahrenspflichten,
- Bis zu 5 Millionen Euro bei Verstößen gegen Risikoanalyse und weitere Kernpflichten,
- Bis zu 100.000 Euro bei formalen Verstößen.
Bei juristischen Personen mit durchschnittlichem Jahresumsatz über 400 Millionen Euro kann in bestimmten Fällen eine Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden (§ 24 Abs. 3 LkSG).
Keine zivilrechtliche Haftung nach LkSG
§ 3 Abs. 3 LkSG stellt klar: Eine Verletzung der LkSG-Pflichten begründet keine zivilrechtliche Haftung nach dem Gesetz selbst. Unabhängig davon begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
LkSG in der Praxis: Umsetzungsschritte
Schritt 1: Anwendungsbereich prüfen
Ermitteln Sie die Arbeitnehmerzahl im Inland unter Berücksichtigung von Leiharbeit (§ 1 Abs. 2 LkSG) und Konzernzählung (§ 1 Abs. 3 LkSG). Dokumentieren Sie den Prüfzeitpunkt und die Berechnungsgrundlage.
Schritt 2: Risikoanalyse nach § 5 LkSG
Identifizieren Sie menschenrechtliche Risiken (§ 2 Abs. 2 LkSG) und umweltbezogene Risiken (§ 2 Abs. 3 LkSG) im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern. Priorisieren Sie nach Schweregrad und Einflussvermögen (§ 3 Abs. 2 LkSG).
Schritt 3: Lieferantendaten strukturiert erheben
Für unmittelbare Zulieferer benötigen Unternehmen strukturierte Informationen zu Arbeitsbedingungen, Umweltpraktiken und Compliance-Nachweisen. Manuelle E-Mail-Prozesse skalieren nicht bei hunderten Lieferanten.
Schritt 4: Maßnahmen dokumentieren und Bericht erstellen
Alle Sorgfaltspflichten nach § 3 LkSG fortlaufend dokumentieren (§ 10 Abs. 1 LkSG). Den jährlichen Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG auf der Unternehmenswebsite veröffentlichen, unabhängig vom aktuellen BAFA-Einreichungsstopp.
Schritt 5: Verbindung zu CSRD und Scope 3
LkSG-Daten zu Lieferanten und Lieferkettenrisiken überschneiden sich mit ESRS S2 (Wertschöpfungskette) unter CSRD und mit Scope-3-Emissionsdaten nach GHG Protocol. Eine zentrale Plattform vermeidet parallele Datenerhebung.
Lieferkettendaten für LkSG, CSRD und Scope 3 aus einer Plattform. Dcycle zeigt Ihnen in 30 Minuten, wie Risikoanalyse, Lieferantenportale und auditfähige Dokumentation zusammenwirken.
Kostenlose Demo buchen →Dcycle: LkSG-Sorgfaltspflichten mit Lieferkettendaten umsetzen
Dcycle ist eine Datenplattform, die Unternehmen bei der strukturierten Erfüllung von Lieferketten-Sorgfaltspflichten und parallelen Reporting-Anforderungen unterstützt:
- Lieferantenportale für strukturierte Datenerhebung bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern, mit auditfähiger Dokumentation nach § 10 LkSG.
- Scope-3-Emissionen nach Lieferant für Umweltdaten entlang der Wertschöpfungskette (Lieferantenmanagement).
- CSRD-Berichte nach ESRS S2 aus derselben Lieferantendatenbasis wie LkSG-Dokumentation.
- Audit Trails für jeden Datenpunkt: Quelle, Zeitpunkt und Methodik dokumentiert.
- Multi-Framework-Export für Compliance Nachhaltigkeit, CDP und Kundenfragebögen ohne Mehrfacherfassung.
Unternehmen, die Lieferkettendaten in Dcycle zentral erfassen, dokumentieren Sorgfaltspflichten nachweisbar und reagieren schneller auf Anfragen lksg-pflichtiger Kunden und Partner.
Häufig gestellte Fragen: LkSG
Wer ist vom LkSG betroffen?
Nach § 1 LkSG sind Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland betroffen, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (seit 1. Januar 2024; zuvor 3.000 ab 1. Januar 2023). Leiharbeitnehmer zählen bei Einsatzdauer über sechs Monate. Bei Konzernen werden alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmer konzernangehöriger Gesellschaften mitgezählt.
Was sind die neun Sorgfaltspflichten nach LkSG?
Nach § 3 Abs. 1 LkSG: (1) Risikomanagement, (2) betriebsinterne Zuständigkeit, (3) regelmäßige Risikoanalysen, (4) Grundsatzerklärung, (5) Präventionsmaßnahmen, (6) Abhilfemaßnahmen, (7) Beschwerdeverfahren, (8) Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern bei konkretem Wissen, (9) Dokumentation und Berichterstattung. Alle Pflichten sind im Gesetzestext unter § 3 LkSG aufgeführt.
Muss ich meinen LkSG-Bericht noch beim BAFA einreichen?
Das BAFA teilt mit (Stand 07.11.2025), dass die Prüfung von Unternehmensberichten eingestellt wurde und die Einreichung über den BAFA-Zugang nicht mehr möglich ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite nach § 10 Abs. 2 LkSG bleibt im Gesetzestext bestehen. Prüfen Sie den aktuellen Stand auf der offiziellen BAFA-Seite.
Welche Bußgelder drohen bei LkSG-Verstößen?
Nach § 24 LkSG können Bußgelder für juristische Personen bis zu 8 Millionen Euro (Kernpflichten wie Prävention und Beschwerdeverfahren) oder bis zu 5 Millionen Euro (Risikoanalyse u. a.) betragen. Bei Unternehmen mit über 400 Millionen Euro Jahresumsatz sind in bestimmten Fällen bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes möglich (§ 24 Abs. 3 LkSG).
Gilt das LkSG auch für mittelbare Zulieferer?
Ja, aber eingeschränkt. Für unmittelbare Zulieferer gelten Präventionsmaßnahmen pauschal (§ 6 Abs. 4 LkSG). Für mittelbare Zulieferer gelten erweiterte Sorgfaltspflichten nur bei konkretem Wissen von einem Verstoß (§ 9 LkSG), nicht für die gesamte mittelbare Lieferkette.
Wie hängt das LkSG mit der CSRD zusammen?
Das LkSG regelt Sorgfaltspflichten (Due Diligence) in Lieferketten. Die CSRD verlangt Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS, einschließlich ESRS S2 (Wertschöpfungskette). Lieferanten- und Risikodaten, die für LkSG dokumentiert werden, können dieselbe Datenbasis für CSRD-Berichte und Scope-3-Emissionen bilden. Plattformen wie Dcycle erfassen Lieferkettendaten einmal für beide Zwecke.